In Deutschland gibt es kein spezifisches "FKK-Gesetz", das das Nacktsein explizit erlaubt oder verbietet. Die rechtliche Beurteilung stützt sich primär auf das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und das Strafgesetzbuch (StGB).
1. Der entscheidende Paragraph: § 118 OWiG
Die zentrale Norm ist die Belästigung der Allgemeinheit. Darin heißt es:
"Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."
Nacktheit an sich gilt in Deutschland heute im Regelfall nicht mehr als "grob ungehörig", sofern sie an Orten praktiziert wird, an denen sie üblich oder geduldet ist (z. B. ausgewiesene FKK-Strände, Saunen, entlegene Baggerseen).
2. Abgrenzung zum Strafrecht (§ 183 StGB)
Wichtig ist die Unterscheidung zum Exhibitionismus. Strafbar ist
Nacktheit nur dann, wenn sie eine "sexuelle Handlung" darstellt, die darauf abzielt, andere gegen ihren Willen zu belästigen oder die eigene sexuelle Erregung zur Schau zu stellen.
Naturismus, bei dem es um Erholung und Naturgenuss geht, erfüllt diesen Tatbestand nicht.
3. Kommunale Satzungen
Städte und Gemeinden können durch eigene Satzungen festlegen, wo FKK erlaubt ist. In München ist beispielsweise das nackte Sonnenbaden im Englischen Garten durch die "Bayerische Badeanlagenverordnung" bzw. lokale Ausnahmeregelungen explizit an bestimmten Orten erlaubt.
4. Zusammenfassung für die Praxis
An ausgewiesenen FKK-Flächen ist man rechtlich auf der sicheren Seite.
An einsamen Orten wird FKK meist geduldet, solange sich niemand aktiv beschwert.
In belebten Fußgängerzonen oder auf Kinderspielplätzen stellt
Nacktheit eine Ordnungswidrigkeit dar.